Satzung des TURN- und SPORTVEREINS 1902 e.V. LAUTLINGEN


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist "Turn- und Sportverein 1902 Lautlingen"
Dieser ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Albstadt-Lautlingen. Die Farben des Vereins sind weiß und rot. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turnens und des Sports, vornehmlich der Jugend.
2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für seine Vorstandstätigkeit im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
4. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutz-gesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, Jugendliche, Kinder)
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich am Sportbetrieb beteiligen oder eine Tätigkeit im Vorstand oder Ausschuss ausüben. Ordentliche Mitglieder sind männliche und weibliche Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder im Alter von 14 bis 17 Jahren sind Jugendliche. Mitglieder unter 14 Jahren sind Kinder.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht erfüllen.
4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Unter denselben Voraussetzungen können 1. und 2. Vorsitzende des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Als weitere Ehrungen sind ab dem vollendeten 17. Lebensjahr in Form einer Auszeichnung vorgesehen:
• für 10-jährige aktive Tätigkeit im Ausschuss und in den Abteilungen
• für 20-jährige aktive Tätigkeit im Ausschuss und in den Abteilungen
• für 40-jährige Mitgliedschaft und für besondere sportliche Leistungen


§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
2. Die Aufnahme von Jugendlichen und Kindern erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Ausschusses aufgrund eines vom Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1 sinngemäß.
3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglieder des Württembergische Landessportbundes e.V. sind.
4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.


§6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch einen Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht in der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Ausschusses besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung für sie nicht.


§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung
1. Möglichst im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des Stadtteiles Albstadt-Lautlingen unter Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Kassiers, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
c) Wahl und eventuelle Abberufung des Vorstandes, der übrigen Ausschuss-mitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Leitung obliegt dem Vorstand. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (also ohne Enthaltungen!). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Vorsitzenden und Kassenprüfern gewählt werden.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, normalerweise dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn sie der Vorstand oder der Ausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
b) im Falle des §12 Abs. 3
c) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend getroffenen Regelungen entsprechend. Die Mindesteinberufungszeit beträgt aber statt 2 Wochen nur 3 Tage

§10 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus:
a) ein bis drei 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden, falls es nur einen 1. Vorsitzenden gibt
c) dem Kassier
d) dem Schriftführenden
e) dem Geschäftsführer
f) den Abteilungsleitern
g) 3 - 6 Beisitzern
2. Der Ausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Ausschuss ist in der Regel einmal monatlich vom Vorstand einzuberufen.
4. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen des Ausschusses, deren Leitung dem Vorstand obliegt, sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer, normalerweise also dem Schriftführer, zu unterzeichnen sind.


§11 Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB sind ein bis drei Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender. Bei zwei und mehr Vorsitzenden muss das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nicht besetzt werden. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.
2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder, insbesondere den Geschäftsführer delegiert werden.
4. Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten, Rechtsgeschäften und Hand-lungen, die finanziellen Auswirkungen von mehr als 500.- nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.
5. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach Absatz (1) die Zugangsberechtigung zum Online-Banking-Verfahren für den Verein erhält.


§12 Wahl und Amtsdauer
1. Die Ausschussmitglieder und damit auch die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
2. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei - aber nicht mehr - Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
3. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Falle dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahl des Ausschusses.

§13 Abteilungen
1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter geleitet wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungs-leiter werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Bearbeitung der Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend, als der Jugendorga-nisation des TSV Lautlingen. Sie arbeitet gemäß einer von der Jugendvollversammlung zu beschließenden Jugendordnung, welche der Zustimmung des Ausschusses bedarf.
3. Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokolliert und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht dieser hiervon Gebrauch, so unter-bleibt die Ausführung des Beschlusses.
4. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Ausschusses eigene Kassen führen. Sie verwalten dann die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes und dem Kassier eingesehen werden.
5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahme-gebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
7. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstandswert von mehr als € 1500,- eingehen. Bei höheren Ausgaben entscheidet der Ausschuss des Vereins.
8. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
9. Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist vom Ausschuss des Vereins zur Genehmigung vorzulegen.


§14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder unterliegen, von dem in §6 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Ausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen) gegen jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


§15 Auflösung
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ (Dreivierteln) der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TSV Lautlingen 1902 e.V. an die Stadt Albstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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Aktualisiert am 12.01.2024

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